Richterliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Die Eigentümerin der Grundstücke Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 1336 und 2736 (Bernstrasse 11, 3600 Thun) lässt hiermit auf ihren Grundstücken das unbefugte Befahren, Parkieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf den Parkplätzen richterlich verbieten.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft. Für Unfälle wird jede Haftung abgelehnt.

Thun, 17. November 2017

Die Eigentümerin: sig. Pensionskasse Schweizerischer Anwaltsverband

Richterlich bewilligt:
Thun, 4. Dezember 2017

Regionalgericht Oberland sig. Hänni, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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