Richterliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Die Eigentümerschaft des Grundstückes Hilterfingen-Grundbuchblatt Nr. 859 (Zedtwitzweg 3, 3626 Hünibach) lässt das genannte Grundstück wie folgt mit einem richterlichen Verbot belegen:

Unberechtigten wird das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Hilterfingen-Grundbuchblatt Nr. 859 (Zedtwitzweg 3, 3626 Hünibach) verboten. Berechtigt sind nur Besucher der Mieter, Handwerker und die Eigentümerschaft der Liegenschaft.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Bern, 5. September 2017

Die Vertreterin der Eigentümerin des Grundstückes Hilterfingen-Grundbuchblatt Nr. 859 sig. Rudolph Schweizer, Präsident Rudolph Schweizer AG

Richterlich bewilligt:
Thun, 28. November 2017

Regionalgericht Oberland sig. Zbinden Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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