Richterliches Verbot

  04.02.2018 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Seftigen-Grundbuchblatt Nr. 162 lässt dasselbe gegen jegliche Besitzesstörungen gerichtlich mit Verbot belegen. Es gilt insbesondere ein Parkverbot und Umschlagverbot auf dem gesamten Grundstück (keine Durchgangsstrasse, Privatweg).

Für Schäden und Unfälle, die aus Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 8. November 2017

Der Eigentümer: sig. Walter Gottier

Richterlich bewilligt:
Thun, 19. Dezember 2017

Regionalgericht Oberland sig. Zbinden Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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