Richterliches Verbot

  05.04.2018 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1-Gbbl. Nr. 529 lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art vor dem Ladenlokal / Schaufenster an der Kasernenstrasse 23.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 16. Februar 2018

Die Eigentümerin:
sig. Erika Equati-Aebersold

Richterlich bewilligt: Thun, 29. März 2018

Regionalgericht Oberland
Die Gerichtspräsidentin i. V.:
sig. Franziska Friederich Hörr
Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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