Richterliches Verbot
05.04.2018 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks Thun 1-Gbbl. Nr. 529 lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere:
Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art vor dem Ladenlokal / Schaufenster an der Kasernenstrasse 23.
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Thun, 16. Februar 2018
Die Eigentümerin:
sig. Erika Equati-Aebersold
Richterlich bewilligt: Thun, 29. März 2018
Regionalgericht Oberland
Die Gerichtspräsidentin i. V.:
sig. Franziska Friederich Hörr
Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.