Richterliches Verbot

  26.04.2018 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 2 (Strättligen-)Gbbl. Nr. 2745 (Erlenweg 14 und 16, 3604 Thun) lässt hiermit auf ihrem Grundstück das Gebäude, die Parkplätze und den dazugehörenden Umschwung gegen jede Besitzstörung und Beschädigung, insbesondere das unbefugte Befahren, Parkieren, Warenumschlag sowie Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück, richterlich verbieten.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft, nebst allfälligen Schadenersatzforderungen.

Thun, 5. März 2018

Die Eigentümerin:
Wohnbaugenossenschaft Stern
Erlenweg 13, 3604 Thun

Richterlich bewilligt:
Thun, 12. April 2018

Regionalgericht Oberland
sig. Zbinden
Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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