Richterliches Verbot
26.04.2018 VerboteDer Eigentümer des Grundstücks Heimberg-Grundbuchblatt Nr. 1123 (Dornhaldestrasse 87, 3627 Heimberg) lässt hiermit auf seinem Grundstück das unbefugte Befahren, Begehen, Parkieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf den Parkplätzen richterlich verbieten.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft, nebst allfälligen Schadenersatzforderungen.
Heimberg, 23. März 2018
Der Eigentümer des Grundstücks Heimberg-Grundbuchblatt Nr. 1123:
sig. Marcel Beutler
Richterlich bewilligt: Thun, 17. April 2018
Regionalgericht Oberland
sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin i. V.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.