Richterliches Verbot

  26.04.2018 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Heimberg-Grundbuchblatt Nr. 1123 (Dornhaldestrasse 87, 3627 Heimberg) lässt hiermit auf seinem Grundstück das unbefugte Befahren, Begehen, Parkieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf den Parkplätzen richterlich verbieten.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft, nebst allfälligen Schadenersatzforderungen.

Heimberg, 23. März 2018

Der Eigentümer des Grundstücks Heimberg-Grundbuchblatt Nr. 1123:
sig. Marcel Beutler

Richterlich bewilligt: Thun, 17. April 2018

Regionalgericht Oberland
sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin i. V.

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote