Gerichtliches Verbot

  24.05.2018 Verbote

Der Eigentümer des Grundstückes Thun1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 2130, Liegenschaft Stägacker 10 in Thun-Goldiwil, lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art auf dem gesamten Grundstück. Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 4. Mai 2018

Der Verbotnehmer:
sig. Marcel Müller

Richterlich bewilligt:
Thun, 14. Mai 2018

Regionalgericht Oberland
sig. Hänni, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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