Gerichtliches Verbot
24.05.2018 VerboteDer Eigentümer des Grundstückes Thun1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 2130, Liegenschaft Stägacker 10 in Thun-Goldiwil, lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art auf dem gesamten Grundstück. Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Thun, 4. Mai 2018
Der Verbotnehmer:
sig. Marcel Müller
Richterlich bewilligt:
Thun, 14. Mai 2018
Regionalgericht Oberland
sig. Hänni, Gerichtspräsident
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
