Richterliches Verbot
31.05.2018 VerboteDas Parkieren auf den Parzellen Thun 1 (Thun-)Grundbuchblatt Nrn. 5151 und 5152 ist für Unberechtigte verboten.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft, nebst allfälligen Schadenersatzforderungen.
Thun, 20. April 2018
Für die Grundstückeigentümer:
sig. Beat Ruchti Ruchti
Treuhand Immobilien-Dienstleistungen
Richterlich bewilligt:
Thun, 24. Mai 2018
Regionalgericht Oberland
sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin i. V.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.