Richterliches Verbot

  07.06.2018 Verbote

Die Eigentümerin der Liegenschaften Fasanenweg 4/6 und Meisenweg 25/27/29, in 3604 Thun, Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. 3148 und 3149, lässt hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
– Jegliches unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art ausserhalb Parkfelder. Mieter der Liegenschaften Fasanenweg 4/6 und Meisenweg 25/27/29 in 3604 Thun sind Unbefugte im Sinne dieses Verbots. Die Parkfelder dürfen ausschliesslich von Besuchern der Anwohner Fasanenweg 4/6 und Meisenweg 25/27/29 für max. 6 Stunden benutzt werden.
– Die Lagerung von Gegenständen und Waren, die Deponierung, das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfall jeglicher Art ausserhalb der dafür vorgesehenen Sammelstelle.
– Das Befahren, Betreten der Grundstücke durch Unbefugte.
– Das Laufenlassen ohne Leine von Hunden.
– Die Verunreinigung der Gebäude und Grünflächen sowie das unberechtigte Deponieren von Kehricht, Sperrgut und anderen Gegenständen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Eltern werden für Kinder und Beistände für ihre Schutzbefohlenen haftbar gemacht. Für Unfälle und Schäden, welche aus Nichtbeachten dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Bern, 22. Mai 2018

Die Grundeigentümerin:
Previs Vorsorge
sig. D. Zwygart sig. M. Mürner

Richterlich bewilligt: Thun, 4. Juni 2018

Regionalgericht Oberland
sig. Ehrbar Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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