Verbot

  20.06.2018 Verbote

Die Eigentümerinnen der Grundstücke Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 289 und 5422 lassen hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art durch Unberechtigte.

Das Verbot ist unbefristet. Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Gunten, 16. Juli 2018

Die Grundeigentümerinnen: Hauenstein Immobilien AG Klinik Schönberg AG sig. Peter Hauenstein

Richterlich bewilligt: Thun, Juli 2018

Regionalgericht Oberland sig. Hänni Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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