Richterliches Verbot

  11.07.2018 Verbote

Das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 1679 (Einstellhalle) wird für Unberechtigte mit einem gerichtlichen Verbot belegt.

Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag nach Art. 258 Abs. 1 ZPO mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 5. Juni 2018

Die Eigentümerin: sig. Silvia Friedli Friedli Verwaltungen AG

Richterlich bewilligt: Thun, 6. Juli 2018

Regionalgericht Oberland Die Gerichtspräsidentin: sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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