Richterliches Verbot
11.07.2018 VerboteDas Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 1679 (Einstellhalle) wird für Unberechtigte mit einem gerichtlichen Verbot belegt.
Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag nach Art. 258 Abs. 1 ZPO mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Thun, 5. Juni 2018
Die Eigentümerin: sig. Silvia Friedli Friedli Verwaltungen AG
Richterlich bewilligt: Thun, 6. Juli 2018
Regionalgericht Oberland Die Gerichtspräsidentin: sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.