Richterliches Verbot

  26.07.2018 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstückes Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 3279 lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
– das Parkieren von Motorfahrzeugen jeglicher Art ausserhalb der signalisierten Parkfelder;
– das Befahren des Areals mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern, Bikes, Rollbrettern und dergleichen (Ausnahmen sind bewilligter Güterumschlag, Servicefahrzeuge, Unterhalts- und Rettungsfahrzeuge);
– das Befahren der Sportbeläge u. a. mit Fahrrädern, Bikes und Rollbrettern;
– das Laufenlassen und Versäubern von Hunden;
– das Ablagern, Deponieren von Schutt, Kehricht (insbesondere Haushaltkehricht) und Liegenlassen von Abfällen (inkl. Hundekot, Flaschen, Dosen usw.);
– jeglicher störender und unnötiger Lärm (auf die Nachbarschaft der Anlage ist jederzeit gebührend Rücksicht zu nehmen);
– das Entfachen von Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk;
– das Benützen von Musikgeräten (Ausnahme Anlagebenützer mit entsprechender Bewilligung);
– das Inline-Skaten und das Benützen von sog. Skate-Skootern, Rollbrettern und Rollschuhen in den Gebäuden;
– das Benützen der Sporteinrichtungen, wie Hochsprungmatten, Weitsprunggruben usw. für anderen als sportlichen Gebrauch;
– das Betreten und Benutzen der Rasenspielfelder, wenn diese mit «Rasen gesperrt» signalisiert sind;
– das Campieren und Übernachten im Freien;
– das Verrichten der Notdurft;
– die Störung der Nachtruhe;
– das Konsumieren von Tabakwaren ausserhalb ausgewiesener Flächen;
– das Konsumieren von Alkohol ohne Bewilligung;
– der Aufenthalt für unbefugte Personen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf dem ganzen Areal.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Sachbeschädigungen werden der Polizei zur Anzeige gebracht.

Für die Benützung von Anlagen durch Vereine und Gruppen ausserhalb der Betriebszeit sowie Samstag/Sonntag (Trainings/Anlässe) ist eine Bewilligung erforderlich.

Ausserhalb der Benützungszeiten durch Schulen, Vereine und Gruppen (mit Bewilligung) ist Personen der Aufenthalt zum Sporttreiben gestattet.

Für Unfälle, welche infolge Missachtung des Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Eltern, Pflegeeltern, und Beiständinnen/ Beistände werden für ihre Kinder und Schutzbefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht.

Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Bern, 6. Juli 2018

Die Grundeigentümerin: Einwohnergemeinde Thun
sig. Martin Meyer

Richterlich bewilligt: Thun, 23. Juli 2018

Regionalgericht Oberland
sig. Sarbach Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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