Richterliches Verbot
02.08.2018 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks Heimberg-Gbbl Nr. 1484 (Bernstrasse 131, 3613 Steffisburg) lässt hiermit auf ihrem Grundstück das unbefugte Befahren, Parkieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf den Parkplätzen richterlich verbieten. Ausgenommen sind Kundinnen und Kunden sowie Angestellte der Betriebe auf diesem Grundstück. Weiter sind bestehende Rechte Dritter von diesem Verbot nicht betroffen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft, nebst allfälligen Schadenersatzforderungen.
Thun, 22. Mai 2018
Die Eigentümerin:
Gonset Immeubles d’Entreprises SA
sig. Charles Gonset und Xenia Riva
Richterlich bewilligt:
Thun, 27. Juli 2018
Regionalgericht Oberland
sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin i. V.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.