Richterliches Verbot

  15.08.2018 Verbote

Das Befahren der Hofzufahrt mit Motorfahrzeugen auf dem Grundstück Forst-Längenbühl 2 (Längenbühl), Grundbuchblatt Nr. 87, ist für Unberechtigte verboten. Ausgenommen sind Mofas und Fahrräder sowie berechtigte Landanstösser.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft, nebst allfälligen Schadenersatzforderungen.

Längenbühl, 26. Juni 2018

Der Eigentümer: sig. André Finger

Richterlich bewilligt: Thun, 6. August 2018

Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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