Richterliches Verbot
15.08.2018 VerboteDas Befahren der Hofzufahrt mit Motorfahrzeugen auf dem Grundstück Forst-Längenbühl 2 (Längenbühl), Grundbuchblatt Nr. 87, ist für Unberechtigte verboten. Ausgenommen sind Mofas und Fahrräder sowie berechtigte Landanstösser.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft, nebst allfälligen Schadenersatzforderungen.
Längenbühl, 26. Juni 2018
Der Eigentümer: sig. André Finger
Richterlich bewilligt: Thun, 6. August 2018
Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.