Richterliches Verbot

  27.09.2018 Verbote

Der Eigentümer des Grundstückes Steffisburg-Grundbuchblatt Nr. 2520 lässt hiermit jede Besitzesstörung, insbesondere das Betreten und Befahren des betreffenden Grundstücks, das Parkieren von Fahrzeugen sowie unbefugt Material zu deponieren, gerichtlich mit Verbot belegen.

Für Unfälle und Schäden, welche infolge Missachtung des Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und Mündel verantwortlich und haftbar gemacht.

Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 Z PO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft, nebst allfälligen Schadenersatzforderungen.

Thun, 28. August 2018

Die Eigentümerin:
Sig. Evangelisches Gemeinschaftswerk

Richterlich bewilligt:
Thun, 21. September 2018

Regionalgericht Oberland
sig. Pfänder Baumann
Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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