Richterliches Verbot
10.10.2018 VerboteDie Eigentümerin des Grundstückes Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. 2838 lässt dieses gegen jegliche Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen.
Es gilt insbesondere ein Park- und Umschlagverbot auf dem gesamten Grundstück.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot ausgenommen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Olten, 17. September 2018
Die Eigentümerin: sig. Swisscom Immobilien AG
Richterlich bewilligt:
Thun, 5. Oktober 2018
Regionalgericht Oberland sig. Sarbach, Gerichtspräsident
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.