Richterliches Verbot

  10.10.2018 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstückes Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. 2838 lässt dieses gegen jegliche Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen.

Es gilt insbesondere ein Park- und Umschlagverbot auf dem gesamten Grundstück.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot ausgenommen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Olten, 17. September 2018

Die Eigentümerin: sig. Swisscom Immobilien AG

Richterlich bewilligt:
Thun, 5. Oktober 2018

Regionalgericht Oberland sig. Sarbach, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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