Richterliches Verbot
17.10.2018 VerboteDie Eigentümerin der Liegenschaften Frutigenstrasse 73b, 73c, 73d, 73e und 73f in 3604 Thun (Thun 2 (Strättligen)-Gbbl. Nr. 3113) lässt hiermit dieselbe gegen jegliche Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das unbefugte Befahren, Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie das unbefugte Betreten des Grundstücks. Berechtigt sind nur die Bewohner und Besucher auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen. Die Markierungen, Signale und Weisungen sowie die Parkordnung sind zu beachten.
Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden zu Lasten des Verursachers kostenpflichtig abgeschleppt.
Für Schäden und Unfälle, die aus Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und umfassend Verbeiständeten verantwortlich und haftbar gemacht.
Dieses Verbot ist unbefristet.
Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten.
Wiederhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art 258 ZPO auf Antrag hin mit einer Busse von bis zu Fr. 2000.– belegt.
Thun, 27. September 2018
Die Eigentümerin:
AWAG Immobilien AG sig. R. Schüpbach sig. M. Brunner-Künzli
Richterlich bewilligt:
Thun, 11. Oktober 2018
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: sig. Sarbach
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.