Richterliches Verbot

  05.12.2018 Verbote

Die Eigentümerin der Grundstücke Oberhofen am Thunersee-Grundbuchblatt Nr. 554 und Nr. 1588, Hinterbühl 2, 2a und 3, lässt hiermit die genannten Grundstücke gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere jedes unbefugte Befahren und Begehen der Grundstücke sowie das Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem gesamten Liegenschaftsareal, das Deponieren und Lagern von Materialien aller Art, das Laufenlassen und Versäubern von Hunden, das Liegenlassen von Abfällen und das Verunreinigen sowie das Beschädigen und Besprayen der Anlagen und Einrichtungen. Berechtigte haben die Markierungen, Signale, Beschränkungen sowie die Parkordnung zu beachten. Bei Nichtbeachtung werden nötigenfalls Fahrzeug und Material auf Kosten des Fehlbaren geräumt. Jegliche störende und unnötige Lärmeinwirkung auf das Liegenschaftsareal ist zu unterlassen.

Für Unfälle und allfällige Schäden, welche infolge Missachtung dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern, und Beiständinnen/ Beistände werden für ihre Kinder und Schutzbefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht.

Schadenersatzansprüche für Umtriebe und Beschädigungen bleiben vorbehalten. Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Oberhofen, 14. November 2018

Die Grundeigentümerin: sig. Aveno Invest AG

Richterlich bewilligt:
Thun, 29. November 2018

Regionalgericht Oberland sig. Sarbach, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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