Richterliches Verbot

  12.12.2018 Verbote

Der Eigentümer des Grundstückes Seftigen-Grundbuchblatt Nr. 465 lässt hiermit seine Liegenschaft gegen jegliches unbefugte Befahren und Abstellen von Fahrzeugen jeder Art und ausserhalb der markierten Parkfelder gerichtlich mit Verbot belegen. Als Berechtigte gelten die Eigentümer und Mieter sowie die Besucher des Café-Restaurant Bijou, Dorfstrasse 19, 3662 Seftigen.

Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2 000.– bestraft.

Seftigen, 12. November 2018

Der Eigentümer: sig. Hans Rudolf Guggisberg

Richterlich bewilligt:
Thun, 4. Dezember 2018

Regionalgericht Oberland sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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