Richterliches Verbot

  27.02.2019 Verbote

Die Eigentümer des Grundstücks Steffisburg-Grundbuchblatt Nr. 525 lassen das genannte Grundstück hiermit gegen jede Besitzesstörung und Beschädigung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
– Jegliches unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der gesamten Liegenschaft ausserhalb Parkfelder. Als Unbefugte gelten alle Personen, die nicht über einen durch Mietvertrag fest zugewiesenen Abstellplatz verfügen. Die Besucherparkplätze dürfen ausschliesslich von Besuchern der Anwohner während der Besuchszeit (für maximal 8 Stunden) benützt werden. Handwerker und Dienstleister gelten für die Dauer ihrer Arbeitsausübung als Befugte.
– das Befahren und Betreten des Grundstückes sowie der Warenumschlag durch Unbefugte.
– das Laufenlassen ohne Leine von Hunden.
– die Lagerung von Gegenständen und Waren, die Deponierung, das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfall jeglicher Art ausserhalb der dafür vorgesehenen Sammelstelle und deren Behältnisse.
– die Verunreinigung der Gebäude und Grünflächen sowie das unberechtigte Deponieren von Kehricht, Sperrgut und anderen Gegenständen.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Eltern werden für Kinder und Beistände für ihre Schutzbefohlenen haftbar gemacht. Für Unfälle und Schäden, welche aus Nichtbeachten dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Thun, 15. Februar 2019

Die Eigentümerin: sig. Ulrich Scheidegger für die Stockwerkeigentümergemeinschaft Bernstrasse 16 und 16A, 3612 Steffisburg

Richterlich bewilligt:
Thun, 22. Februar 2019

Regionalgericht Oberland Die Gerichtspräsidentin: sig. Pfänder Baumann

Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote