Richterliches Verbot

  10.07.2019 Verbote

Die Einwohnergemeinde Forst-Längenbühl als Eigentümerin und Verpächterin des Grundstücks Forst-Längenbühl 2 (Längenbühl) Gbbl. Nr. 54, lässt hiermit den Dittligsee und dessen Ufer gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Der Dittligsee und dessen Ufer ist ein Flachmoor von nationaler Bedeutung. Verboten sind insbesondere:
– das Befahren des Sees mit Booten und Sportgeräten aller Art
– das Bedienen von ferngesteuerten Geräten im See und über dem See
– das Schwimmen im See mit Luftmatratzen, Luftschläuchen und dergleichen
– das Tauchen mit Tauchgeräten
– das Baden von Hunden
– das Campieren
– das Befahren mit oder das Parkieren von Fahrzeugen
– das Betreten der Bootshäuser durch Unbefugte
– das Betreten des Schilfgürtels durch Unbefugte
– das Entfachen von Feuer
– das Hören von Musik aus portablen Lautsprechern
– die Verunreinigung der Anlagen und des Ufers
– jegliche Ablagerung von Abfall, Fäkalien, Material und anderen Gegenständen
Den Badenden ist gestattet, auf eigene Verantwortung den ganzen See zum Schwimmen zu benutzen, sie dürfen den See jedoch nur über die bestehende Badegelegenheit (via Ein- und Ausstiegsstelle beim Steg) betreten bzw. verlassen. Es erfolgen keine Badewasserkontrollen. Das Wasser genügt zeitweise nicht den Anforderungen an Badewasserqualität.

Das Betreten des zugefrorenen Dittligsees erfolgt auf eigene Verantwortung.

Vorbehalten bleibt die Nutzung der Pachtberechtigten gemäss abgeschlossenem Pachtvertrag.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeltern und Beistände werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Längenbühl, 20. Juni 2019

Gemeinderat Forst-Längenbühl:
Kindler Kurt, Präsident
Wenger Anton, Gemeindeschreiber

Richterlich bewilligt: Thun, 8. Juli 2019

Regionalgericht Oberland sig. Meyes, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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