Richterliches Verbot
10.07.2019 VerboteDie Burgergemeinde Steffisburg als Eigentümerin des Grundtücks Steffisburg-Gbbl. Nr. 1071, Scheidgasse 11, 3612 Steffisburg, lässt dieses gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Insbesondere ist Unbefugten die Benützung der Parkplätze untersagt.
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2 000.– bestraft.
Steffisburg, 20. Juni 2019
Die Eigentümerin: sig. Burgergemeinde Steffisburg
Richterlich bewilligt: Thun, 4. Juli 2019
Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.