Richterliches Verbot

  10.07.2019 Verbote

Die Burgergemeinde Steffisburg als Eigentümerin des Grundtücks Steffisburg-Gbbl. Nr. 1071, Scheidgasse 11, 3612 Steffisburg, lässt dieses gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Insbesondere ist Unbefugten die Benützung der Parkplätze untersagt.

Das Verbot ist unbefristet.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2 000.– bestraft.

Steffisburg, 20. Juni 2019

Die Eigentümerin: sig. Burgergemeinde Steffisburg

Richterlich bewilligt: Thun, 4. Juli 2019

Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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