Gerichtliches Verbot

  11.09.2019 Verbote

Die Eigentümer des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 3986 (Luisenweg 1, 1a, 1b, 3 und 3a, 3600 Thun) und des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1406 (Luisenweg) lassen hiermit auf den beiden Grundstücken das unbefugte Befahren, Begehen, Parkieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Grundstücken richterlich verbieten.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Dieses Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft, nebst allfälligen Schadenersatzforderungen.

Thun, 19. August 2019

Für die Verbotnehmerin: sig. Fabien Wienert, Rechtsanwalt

Richterlich bewilligt:
Thun, 10. September 2019

Regionalgericht Oberland sig. Meyes, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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