Richterliches Verbot

  06.11.2019 Verbote

Die Reinhard Advisory AG lässt als Eigentümerin das Grundstück Thun 1 (Thun) Grundbuchblatt Nr. 4458 (gesamtes Areal) gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere das Befahren, das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art durch Unbefugte auf dem ganzen Liegenschaftsareal.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Hinweise
1. Für Unfälle, welche infolge Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht.
2. Schadenersatzansprüche und weitergehende rechtliche Schritte wegen Besitzesstörung werden vorbehalten.

Thun, 17. Oktober 2019

Die Eigentümerin:
Reinhard Advisory AG

Richterlich bewilligt:
Thun, 31. Oktober 2019

Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die ao Gerichtspräsidentin: sig. Thimm

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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