Richterliches Verbot

  20.11.2019 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 503 lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere:
Das unbefugte Befahren, Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie das unbefugte Betreten des Grundstücks. Berechtigt sind nur die Mieter und Besucher auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen.

Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Bern, 9. Oktober 2019

Die Eigentümerin: Stiftung Heilsarmee Schweiz sig. Andreas Stettler sig. Marc Hendry

Richterlich bewilligt:
Thun, 18. November 2019

Regionalgericht Oberland sig. Knecht, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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