Richterliches Verbot
18.12.2019 VerboteDie Wohnbaugenossenschaft Schönau-Thun als Eigentümerin der Baurechtsgrundstücke Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nrn. 1010, 1011 und 2598 sowie der Mehrfamilienhäuser Schönaustrasse 16, 16a, Bürglenstrasse 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, Nünenenstrasse 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, Friedheimstrasse 10, 12, der Garagengebäude Schönaustrasse 14a und Nünenenstrasse 3a sowie der Einstellhalle Nünenenstrasse 15 und der dazu gehörenden Wege, Plätze und Anlagen lässt diese Liegenschaften gegen jedes unbefugte Betreten, Befahren, Verunreinigen und überhaupt gegen jede Besitzesstörung mit Verbot belegen.
Insbesondere ist verboten das unbefugte Befahren der auf dem erwähnten Grundstück erstellten Wege und Plätze mit Autos, Motorrädern, E-Bikes und Fahrrädern. Ferner ist verboten das unbefugte Parkieren von Autos und Motorrädern auf Wegen, Plätzen und Parkplätzen.
Eine Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft; nebst Schadenersatz im Übertretungsfalle.
Das Verbot ist unbefristet.
Eltern, Pflegeeltern und Pflegebeauftragte werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich gemacht.
Die Verbotnehmerin lehnt jede Haftpflicht für Unfälle und Schäden, die wegen Nichtbeachtung des Verbotes entstehen können, ab.
Thun, 4. Dezember 2019
Die Eigentümerin: sig. Peter Trauffer, Präsident Wohnbaugenossenschaft Schönau-Thun
Richterlich bewilligt:
Thun, 12. Dezember 2019
Regionalgericht Oberland sig. Zbinden Gerichtspräsident
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.