Richterliches Verbot

  06.01.2020 Verbote

Die Eigentümerin STWEG an der Schulstrasse 21, 3604 Thun, Grundbuchblatt Nr. 2010, lässt hiermit dieselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
– Das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem vorerwähnten Grundstück
– Ausgenommen von diesem Verbot ist das Parkieren mit Kundenparkkarten der AEK BANK 1826 sowie Besucher der Liegenschaft auf den speziell dafür gekennzeichneten Parkplätzen. Zudem sind bestehende Rechte Dritter von diesem Verbot nicht betroffen.
– das Befahren mit oder das Parkieren von Fahrzeugen oder anderen Geräten durch Unbefugte, insbesondere ausserhalb der Markierungen und Benutzungs-/Parkzeit
– Verboten ist ferner der Aufenthalt von Unbefugten auf der ganzen Liegenschaft zum Zwecke der Nächtigung, des Herumsitzens und -liegens oder zur Ausübung allerlei nicht bewilligter Spiel- und Sportaktivitäten.
– das Aufstellen/Erstellen, Beschädigen oder Benützen von Bauten, Anlagen, Einrichtungen und dergleichen durch Unbefugte
– jegliche Ablagerung von Abfall, Material und anderen Gegenständen an nicht hierzu bestimmten Orten.

Die Benützungsvorschriften und -anweisungen der Eigentümerin und von deren Beauftragten sind zu befolgen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Gunten, 6. November 2019

Die Eigentümer: sig. Pensionskasse der AEK Bank 1826 sig. Fuchs Armin sig. AEK Bank 1826 Genossenschaft

Richterlich bewilligt:
Thun, 23. Dezember 2019

Regionalgericht Oberland sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin i.V. Pfänder Baumann, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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