Richterliches Verbot

  08.01.2020 Verbote

Die Eigentümerschaft der Grundstücke Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1360, Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1361 und Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1622 in 3600 Thun lässt hiermit die gesamten Grundstücke gegen jede Besitzesstörung und Sachbeschädigung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere:
1. Jedes unbefugte Betreten der Grundstücke (insbesondere des Innenhofs, der Vorgärten, der öffentlichen Zonen und der Liegenschaften); vorbehalten bleiben ausdrücklich die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigen.
2. Das Befahren, Parkieren sowie kurzfristige An- und Abstellen von Fahrzeugen aller Art (insbesondere Velos, Mofas, Motorräder, Personen-, Liefer- und Lastwagen) durch Unberechtigte, auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen.
3. Das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf markierten Parkplätzen durch Unbefugte. 4. Die Verunreinigung der Gebäude und Grünflächen sowie das unberechtigte Deponieren von Kehricht, Sperrgut und anderen Gegenständen.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Für Unfälle und Schäden, welche aus der Missachtung dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Eltern werden für ihre Kinder, Beistände für ihre Schutzbefohlenen verantwortlich gemacht.

Schadenersatzansprüche aus der Übertretung dieses Verbots bleiben vorbehalten.

Bern, 20. Dezember 2019

Für die Eigentümerschaft: sig. Marcel Kobel Rechtsanwalt

Richterlich bewilligt:
Thun, 30. Dezember 2019

Regionalgericht Oberland Die Gerichtspräsidentin i.V.: sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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