Richterliches Verbot

  19.02.2020 Verbote

Die Wohnbaugenossenschaft Schönau-Thun als Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1334 sowie Eigentümerin des selbständigen und dauerndes Rechtes (Baurecht) Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 2906, sowie der Mehrfamilienhäuser Hortinweg 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 19, der Garage/Heizzentrale Hortinweg 17a sowie der Einstellhalle Hortinweg 17b und der dazugehörenden Wege, Plätze und Anlagen, lässt diese Liegenschaften gegen jedes unbefugte Betreten, Befahren, Verunreinigen und gegen jede Besitzesstörung mit Verbot belegen.

Insbesondere ist verboten das unbefugte Befahren der auf den erwähnten Grundstücken erstellten Wege und Plätze mit Autos, Motorrädern, E-Bikes und Fahrrädern. Ferner ist verboten das unbefugte Parkieren von Autos und Motorrädern auf Wegen, Plätzen und Parkplätzen.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Das Verbot ist unbefristet.

Eltern, Pflegeeltern und Pflegebeauftragte werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich gemacht.

Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Die Verbotnehmerin lehnt jede Haftpflicht für Unfälle und Schäden, die wegen Nichtbeachtung des Verbotes entstehen können, ab.

Thun, 21. Januar 2020

Für die Eigentümerschaft: sig. Peter Trauffer, Präsident Wohnbaugenossenschaft Schönau-Thun

Richterlich bewilligt:
Thun, 13. Februar 2020

Regionalgericht Oberland sig. Franziska Friederich Hörr Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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