Richterliches Verbot

  04.03.2020 Verbote

Die Eigentümerin, Dernier Batz SA, der Liegenschaft in Thun 2 (Strättligen), Grundbuchblatt Nr. 3039, lässt die Liegenschaft hiermit mit einem Parkverbot, ausser für Berechtigte, belegen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Biel, 3. Februar 2020

Die Eigentümerin: sig. Dernier Batz SA

Richterlich bewilligt: Thun, 2. März 2020

Regionalgericht Oberland sig. Zbinden Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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