Richterliches Verbot
04.03.2020 VerboteDie Eigentümerin, Dernier Batz SA, der Liegenschaft in Thun 2 (Strättligen), Grundbuchblatt Nr. 3039, lässt die Liegenschaft hiermit mit einem Parkverbot, ausser für Berechtigte, belegen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Biel, 3. Februar 2020
Die Eigentümerin: sig. Dernier Batz SA
Richterlich bewilligt: Thun, 2. März 2020
Regionalgericht Oberland sig. Zbinden Gerichtspräsident
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.