Richterliches Verbot
04.03.2020 VerboteDer Eigentümer des Grundstücks Seftigen-Gbbl. Nr. 917 lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere:
Das unbefugte Betreten, Abstellen und Führen von Fahrzeugen aller Art sowie die Ablagerung von Material.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Seftigen, 7. Februar 2020
Der Eigentümer: sig. Markus Schopfer
Richterlich bewilligt:
Thun, 25. Februar 2020
Regionalgericht Oberland sig. Knecht, Gerichtspräsident
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.