Richterliches Verbot
11.03.2020 VerboteDie Eigentümer des Grundstücks Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 3688 lassen hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere jedes unbefugte Befahren mit und Parkieren von Motorfahrzeugen.
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Thun, 18. Februar 2020
Die Eigentümer: sig. Marc Ramon Bernhard sig. Thomas Patrik Bernhard
Richterlich bewilligt: Thun, 9. März 2020
Regionalgericht Oberland sig. Zbinden
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.