Gerichtliches Verbot

  29.04.2020 Verbote

Die Eigentümer des Grundstückes Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 2477, lassen das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere jegliches unbefugte Betreten, Befahren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Deponieren von Gerätschaften aller Art und Entsorgen von Kehricht/Abfall.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 2. April 2020

Die Grundeigentümer: sig. Martin Holzer sig. Monika Holzer

Richterlich bewilligt: Thun, 22. April 2020

Regionalgericht Oberland sig. Knecht, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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