Richterliches Verbot

  22.04.2020 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Heiligenschwendi-Grundbuchblatt Nr. 316 lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Insbesondere ist verboten, das Grundstück zu betreten, zu befahren, Motorfahrzeuge, Fahrräder und Bikes auf dem Grundstück abzustellen, Hunde auf dem Grundstück laufen und versäubern zu lassen sowie Abfall und Kehricht auf dem Grundstück zu deponieren.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Berechtigte Personen und Dienstbarkeiten sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Thun, 19. März 2020

Namens des Eigentümers: sig. Ueli Sommer, Rechtsanwalt

Richterlich bewilligt: Thun, 14. April 2020

Regionalgericht Oberland Der Gerichtspräsident i.V.: sig. Knecht, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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