Richterliches Verbot

  22.04.2020 Verbote

Die Eigentümer des Marinahauses, Staatsstrasse 138, Hünibach, lassen hiermit ihr Grundstück und die sich darauf befindlichen Gebäude, Parkplätze, Wege und anderen Anlagen gegen jede unbefugte Besitzesstörung oder Beschädigung mit einem Verbot belegen unter Androhung einer Busse bis zu Fr. 1000.– nebst allfälliger Schadenersatzforderungen.

Erziehungsverantwortliche werden für ihre Kinder bzw. Pflegekinder verantwortlich gemacht.

Insbesondere gelten folgende Verbote:
– Das Parkieren von Fahrzeugen jeglicher Art (Ausnahmen sind signalisiert)
– Das Befahren der Strasse, Wege und der Vorplätze mit Motorfahrzeugen jeglicher Art (Ausnahmen sind signalisiert)
– Das Ablagern und Deponieren von Schutt und Kehricht sowie Liegenlassen von Abfällen
– Das Anzünden von Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk
– Das Beschädigen (insbesondere auch Besprayen) der Gebäude und Anlagen

Widerhandlungen gegen das Verbot werden der Polizei zur Anzeige gebracht.

Thun, 2. April 2020

Für die Eigentümerschaft: sig. Rechtsanwalt Bernhard Blum

Richterlich bewilligt: Thun, 14. April 2020

Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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