Richterliches Verbot

  29.04.2020 Verbote

Die Eigentümerin, Confiserie Steinmann AG, der Liegenschaften Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 4740 und 5156, lässt die Liegenschaften hiermit gegen jegliche Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen jeder Art.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 27. März 2020

Die Eigentümerin: sig. Confiserie Steinmann AG

Richterlich bewilligt: Thun, 24. April 2020

Regionalgericht Oberland sig. Zbinden Gerichtspräsident

Art. 260Abs.1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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