Gerichtliches Verbot

  27.05.2020 Verbote

Die Eigentümerin der Grundstücke Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 1770 an der Seestrasse 33 A, und Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 597 an der Seestrasse 35 und 35 A, lässt hiermit ihre Grundstücke gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere für Unbefugte:
1. Das Betreten und Befahren der Grundstücke, Gebäude sowie das Verweilen jeglicher Art.
2. Das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art (inkl. Zweirädern) auf den Grundstücken allgemein, insbesondere auch auf allen Zufahrtswegen ab Trottoirrand, Vorplätzen und vor Toreingängen.
3. Das Anlanden auf dem Wasserweg schwimmend und/oder mit Wasserfahrzeugen jeder Art vom Thunersee/Schifffahrtskanal her, inklusive das Befestigen von Booten oder anderen schwimmfähigen Gegenständen aller Art an der Ufermauer, an im Wasser montierten Pfosten oder Stegen und allen anderen vor Ort im oder am Wasser montierten Anlagen inkl. Rampe.
4. Das Deponieren von jeglichen Gegenständen, Abfällen oder anderen Sachen auf den Grundstücken.
5. Das Besteigen von Gebäuden oder Gebäudeteilen wie Treppenabgängen und Treppenaufgängen, Antennen, Dächern, Vordächern, Mauern, Fenstersimsen, Gehegen und Zäunen sowie Bäumen.
6. Das unbefugte Verwenden, Berühren und Betätigen von fest installierten Maschinen, Geräten und Apparaten, insbesondere der Seilwinde für Boote.
7. Jegliche Beeinträchtigung oder Verschmutzung des Bodens, der Gebäudefassaden, der Fenster und aller anderer Gebäudeteile sowie aller Bootsplätze und Unterstände, namentlich durch Bewerfen mit Gegenständen, Feuerwerkskörpern, Schnee oder Eis oder durch Bespritzen mit Flüssigkeiten jeglicher Art und Verunreinigung durch menschliche oder tierische Ausscheidungen.
8. Das Anstrahlen der Gebäudefassaden und Fenster mittels Lichtstrahlen aller Art, inklusive Laserstrahlen.

Als Unbefugter gilt, wer die Grundstücke betritt, befährt oder darauf verweilt, oder sonst wie gegen die oben genannten Verbote verstösst.

Ausgenommen sind Mieter von Wohnungen, Lager- und Nebenräumen, Bootsplätzen, Abstellplätzen und Unterständen, im Rahmen ihrer mietvertraglichen Befugnisse, während der Gültigkeitsdauer ihrer jeweiligen Mietverträge.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Widerhandlungen werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2 000.– bestraft.

Das Verbot ist unbefristet.

Thun, 15. April 2020

Für die Verbotnehmerin: sig. Rechtsanwalt Kurt Gaensli

Richterlich bewilligt: Thun, 25. Mai 2020

Regionalgericht Oberland sig. Knecht, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

 


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