Richterliches Verbot
13.05.2020 VerboteDie Eigentümer der Liegenschaft Uetendorf-Gbbl. Nr. 2000 lassen diese Liegenschaft hiermit gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das Parkieren von Fahrzeugen jeglicher Art sowie das Deponieren von Gegenständen und Abfall in der ganzen Autoeinstellhalle von Unberechtigten.
Ebenso verboten in der Autoeinstellhalle sind die Vornahme von Reparaturen und Ölwechseln an Fahrzeugen sowie das Deponieren von brennbaren Gegenständen.
Zum Parkieren berechtigt sind nur Mieter auf ihren gemieteten Parkplätzen sowie Besucher auf den entsprechend markierten Besucherparkplätzen an max. 6 Tagen im Monat, wobei davon jeweils max. 2 Tage aufeinander folgen dürfen. Güterumschlag für max. 10 Minuten.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Fahrzeuge werden auf Kosten der fehlbaren Fahrzeughalter abgeschleppt.
Lohn-Ammannsegg, 13. März 2020
Die Eigentümerin: sig. Verwaltung Avenso GmbH für die Miteigentümergemeinschaft Fliederweg12a
Richterlich bewilligt: Thun, 11. Mai 2020
Regionalgericht Oberland Die Gerichtspräsidentin: Neuhaus i. V. sig. Pfänder Baumann, Gerichtspräsidentin
Art. 260Abs.2ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.