Richterliches Verbot

  27.05.2020 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstückes Blumenstein-Grundbuchblatt Nr. 43 lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere:
– Jegliches Benützen der Grillstelle ohne entsprechende Reservationsbestätigung der Burgergemeinde Blumenstein;
– das unbefugte Befahren, Begehen sowie das Abstellen von Fahrzeugen aller Art bei der Grillstelle Schatthütte und auf dem daneben liegenden Parkplatz (Ausnahmen sind bewilligter Güterumschlag, Servicefahrzeuge, Unterhaltsund Rettungsfahrzeuge);
– das Laufenlassen und Versäubern von Hunden bei der Grillstelle Schatthütte und auf dem daneben liegenden Parkplatz;
– das Deponieren und Liegenlassen von Schutt und Abfällen (inkl. Hundekot, Flaschen, Dosen usw.) bei der Grillstelle Schatthütte und auf dem daneben liegenden Parkplatz;
– das Campieren bei der Grillstelle Schatthütte und auf dem daneben liegenden Parkplatz.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.

Blumenstein, 28. April 2020

Für die Grundeigentümerin: sig. George Winkler, Präsident sig. Nicole Künzi, Sekretärin

Richterlich bewilligt: Thun, 13. Mai 2020

Regionalgericht Oberland: sig. Sarbach, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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