Richterliches Verbot
27.05.2020 VerboteDie Eigentümer des Grundstücks Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 4591 lassen dasselbe gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen.
Verboten ist das unbefugte Befahren des Grundstücks sowie das Parkieren und auch das kurzfristige, unbefugte Abstellen von Personenwagen, Lastwagen, Kleintransportern und Baumaschinen auf dem gesamten Grundstück Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 4591. Ausnahmslos verboten ist das Befahren des Grundstücks mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Vorbehalten bleibt das auf Grundstück Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 4591 lastende Viehfahrrecht (ID. 025-1998/014264) zugunsten der Grundstücke Sigriswil-Grundbuchblatt Nr. 938/433 und 938/746.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Das Verbot ist unbefristet.
Für Schäden und Unfälle, die aus Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt (und gegebenenfalls entsorgt).
Thun, 21. Januar 2020
Die Verbotsnehmer: sig. Ernst Zingg sig. Erika Zingg
Richterlich bewilligt: Thun, 18. Mai 2020
Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.