Gerichtliches Verbot
12.08.2020 VerboteDas Grundstück Heimberg-Grundbuchblatt Nr. 142 (923) wird gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegt.
Verboten ist insbesondere das unbefugte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art durch Unbefugte.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Thun, 30. Juni 2020
Für die Verbotnehmerin: sig. Ettmann sig. Dietrich Genossenschaft Berner Blumenbörsen
Richterlich bewilligt: Thun, 20. Juli 2020
Regionalgericht Oberland sig. Zbinden, Gerichtspräsident i.V. Pfänder Baumann, Gerichtspräsidentin
Hinweis: Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung (Art 260 Abs. 1 ZPO).