Richterliches Verbot

  12.08.2020 Verbote

Den Eigentümern der Grundstücke Horrenbach-Buchen-Gbbl. Nr. 152, 333 und 334 wird folgendes Verbot gerichtlich bewilligt:

Die Eigentümer lassen die über ihre Grundstücke Horrenbach-Buchen-Gbbl. Nr. 152, 333, 334 führende Privatstrasse (ab Standort Fahrverbot oberhalb Wendeplatz auf Nr. 152 bis zum Endpunkt auf Nr. 334) gegen jegliche Besitzesstörung verbieten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 17. Juni 2020

Die Verbotsnehmer: sig. Tobias Schneiter sig. Michael Oesch sig. Hanspeter Fankhauser

Richterlich bewilligt:

Regionalgericht Oberland

Thun, 15. Juli 2020

sig. Zbinden Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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