Richterliches Verbot

  30.09.2020 Verbote

Schenk Christof und Schenk Michael als Eigentümer lassen hiermit das Grundstück Steffisburg1 (Steffisburg)-Gbbl. Nr. 1020 mit einem Parkverbot (ausser für die Kunden von Flowers and Fun) belegen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Thun, 4. August 2020

Die Eigentümer: sig. Schenk Christof und Schenk Michael

Richterlich bewilligt:
Thun, 10. September 2020

Regionalgericht Oberland sig. Wyss Iff, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. I ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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