Richterliches Verbot
30.09.2020 VerboteSchenk Christof und Schenk Michael als Eigentümer lassen hiermit das Grundstück Steffisburg1 (Steffisburg)-Gbbl. Nr. 1020 mit einem Parkverbot (ausser für die Kunden von Flowers and Fun) belegen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Thun, 4. August 2020
Die Eigentümer: sig. Schenk Christof und Schenk Michael
Richterlich bewilligt:
Thun, 10. September 2020
Regionalgericht Oberland sig. Wyss Iff, Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. I ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.