Richterliches Verbot
07.10.2020 VerboteDie Eigentümerin STWEG an der Dorfstrasse 28, 3661 Uetendorf, Grundbuchblatt Nrn. 646 und 1174, lässt hiermit auf ihrem Grundstück das Gebäude, den dazugehörenden Umschwung und die Parkplätze gegen jedes unbefugte Betreten, Befahren, Verunreinigen und überhaupt gegen jede Besitzesstörung mit einem Verbot belegen.
Insbesondere verboten ist das unbefugte Benützen der Wege und Plätze sowie das widerrechtliche Befahren und Parkieren von Fahrzeugen auf dem Grundstück.
Das Verbot ist unbefristet.
Eltern, Pflegeeltern und Pflegebeauftragte werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich gemacht. Die Verbotnehmerin lehnt jede Haftpflicht für Unfälle und Schäden, die wegen Nichtbeachtung des Verbotes entstehen können, ab. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Thun, 14. August 2020
Für die Verbotnehmerin: sig. Michel BEO Immoteam GmbH
Richterlich bewilligt:
Thun, 2. September 2020
Regionalgericht Oberland Gerichtspräsidentin Neuhaus i.V. sig. Zbinden, Gerichtspräsident
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.