Richterliches Verbot

  07.10.2020 Verbote

Der Eigentümer des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 45 (Reitweg 13, 3600 Thun), lässt hiermit das unbefugte Befahren, Begehen, Parkieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf seinem Grundstück richterlich verbieten.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft, nebst allfälligen Schadenersatzforderungen.

Thun, 18. September 2020

Namens des Eigentümers: sig. Fabian Wienert, Rechtsanwalt

Richterlich bewilligt:
Thun, 28. September 2020

Regionalgericht Oberland Der Gerichtspräsident: sig. Zbinden

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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