Richterliches Verbot

  04.11.2020 Verbote

Die Eigentümer der Liegenschaft Haltli, 8, 3632 Oberstocken, Stocken-Höfen 2 (Oberstocken)-Grundbuchblatt Nr. 182, lassen hiermit ihr gesamtes Grundstück und die sich darauf befindenden Gebäude gegen jede unbefugte Besitzesstörung oder Beschädigung richterlich mit einem Verbot belegen.

Verboten ist insbesondere
– das Betreten und Befahren durch Unbefugte auf dem gesamten vorerwähnten Grundstück
– das unbefugte Parkieren und das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art
– jegliche Ablagerung von Abfall, Fäkalien, Material und anderen Gegenständen

Das Verbot ist unbefristet.

Sachbeschädigungen an Umzäunungen, Gebäuden und Einrichtungen werden unter Kostenfolge zur Anzeige gebracht. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Oberstocken, 2. Oktober 2020

Die Eigentümerin: sig. Zenger-Sommer Walter und Sonja

Richterlich bewilligt:
Thun, 23. Oktober 2020

Regionalgericht Oberland sig. Zbinden, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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