Richterliches Verbot
04.11.2020 VerboteDie Eigentümerin des Grundstücks GBB-Nr. 515 (Schlössli) in Oberhofen am Thunersee, lässt hiermit das Grundstück gegen unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen irgendwelcher Art durch Unberechtigte mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Das Verbot gilt unbefristet.
Widerhandlungen werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Oberhofen, 24. September 2020
Für die Eigentümerin:
Gemeinderat Oberhofen, sig. P. Tobler, sig. L. Liechti
Richterlich bewilligt:
Thun, 26. Oktober 2020
Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, sig. Sarbach, Gerichtspräsident
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.