Richterliches Verbot

  04.11.2020 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks GBB-Nr. 515 (Schlössli) in Oberhofen am Thunersee, lässt hiermit das Grundstück gegen unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen irgendwelcher Art durch Unberechtigte mit einem gerichtlichen Verbot belegen.

Das Verbot gilt unbefristet.

Widerhandlungen werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Oberhofen, 24. September 2020

Für die Eigentümerin:
Gemeinderat Oberhofen, sig. P. Tobler, sig. L. Liechti

Richterlich bewilligt:
Thun, 26. Oktober 2020

Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, sig. Sarbach, Gerichtspräsident

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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