Richterliches Verbot
25.11.2020 VerboteDie Eigentümerin der Liegenschaften Molkereiweg 3 und Aarestrasse 40, 3600 Thun (Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. 520 und 1688) lässt hiermit ihre Grundstücke gegen jede Besitzesstörung durch unbefugte Personen mit gerichtlichem Verbot belegen.
Untersagt sind insbesondere das unbefugte Betreten und Befahren der Grundstücke sowie das Parkieren von Fahrzeugen aller Art. Vorbehalten bleiben die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten.
Die asphaltierten und gelb markierten Parkplätze entlang des Molkereiweges dürfen ausschliesslich von Besuchern der Wohnungen in den Liegenschaften Molkereiweg 3 und Aarestrasse 40 oder kurzfristig von Mietern für das Be-/Entladen (Warenumschlag) benutzt werden. Verboten sind ferner das unberechtigte Betreten, Befahren und das Parkieren auf den Parkplätzen durch unbefugte Dritte auf dem gesamten Areal und insbesondere auf den Kiesflächen.
Verboten ist auch die Verunreinigung des Grundstücks durch Personen oder unbeaufsichtigte Tiere, das Entsorgen von Kehricht oder anderen Gegenständen sowie Störungen im Allgemeinen. Hunde müssen auf dem ganzen Areal an der Leine geführt werden.
Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und Verbeiständeten, Tierhalter für ihre Tiere verantwortlich gemacht.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft. Für Unfälle, welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Das Verbot ist unbefristet.
Thun, 30. Oktober 2020
Für die Verbotsnehmerin, der Bevollmächtigte: sig. Ralph D. Braendli Rechtsanwalt
Richterlich bewilligt:
Thun. 17. November 2020
Regionalgericht Oberland sig. Neuhaus Gerichtspräsidentin
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf den Grundstücken beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.