Richterliches Verbot

  25.11.2020 Verbote

Die Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchamt Nr. 439 lässt dasselbe gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen.

Verboten ist das unbefugte Befahren des Grundstücks sowie das Parkieren und auch das kurzfristige, unbefugte Abstellen von Personenwagen, Lastwagen, Kleintransportern, Motorrädern, Mofas, Velos und Baumaschinen auf dem gesamten Grundstück Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 439.

Ausnahmslos verboten ist das Befahren des Grundstücks mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

Verboten ist zudem das Übersteigen oder Entfernen von Abschrankungen (Zäune und Mauern).

Vorbehalten bleibt das auf Grundstück Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 439 lastende Ein- und Ausfahrrecht (ID.025- 1999/024786) zugunsten des Grundstücks Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 942.1/ 4263.

Für Schäden und Unfälle, die aus Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt (und gegebenenfalls entsorgt).

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Das Verbot ist unbefristet.

Thun, 13. Oktober 2020

Für die Verbotsnehmerin: akkurat bauwerk AG sig. Fabian Pauli sig. Daniel Büschlen

Richterlich bewilligt:
Thun, 12. November 2020

Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

 


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