Gerichtliches Verbot

  20.01.2021 Verbote

Die Eigentümer des Grundstücks Oberlangenegg-Grundbuchblatt Nr. 467, lassen das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das unbefugte Befahren und Parkieren von Fahrzeugen aller Art (inklusive Aushol- und Wendemanöver), die unbewilligte Nutzung des Grundstücks sowie das Begehen des Grundstücks.

Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Schwarzenegg, 10. Dezember 2020 Die Eigentümer: sig. Daniel Frei sig. Andrea Frei-Augsburger

Richterlich bewilligt: Thun, 7. Januar 2021 Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann, Gerichtspräsidentin

(Art. 260 Abs. 1 ZPO)
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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